3 Tagesregel für Veranstaltungen der Feuerwehr

Derzeit besteht wieder große Unsicherheit bei der Auslegung der 3-bzw. 4- Tagesregel für Veranstaltungen der Feuerwehr und es wurden in den letzten Wochen einige Anfragen diesbezüglich an das Bezirksfeuerwehrkommando herangetragen.

Bei der Abhaltung von Veranstaltungen ist einerseits zu beachten, dass es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, wofür grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung notwendig ist!

Für (unter anderem) die Feuerwehren sieht das Gesetz aber folgende Ausnahme vor: Wir dürfen ohne Gewerbeberechtigung im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 Körperschaftsteuergesetz Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.
Aus § 5 Z 12 Körperschaftsteuergesetz ergibt sich, dass (unter anderem) Feuerwehren an höchstens 4 Tagen im Jahr gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Feiern, usw.) abhalten dürfen! Wobei an höchstens 3 Tagen im Jahr Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden dürfen!

Nun gab es in der Vergangenheit verschiedene Ansichten zu Auslegung der 3-Tages-Regel. Unter anderem war von einer Halbtagesregel die Rede. Nach Rücksprache mit dem dafür zuständigen Finanzamt Wien 1/23, das für die Beurteilung der Körperschaftsteuer zuständig ist und dem alleine die Auslegung des § 5 Z 12 KStG obliegt, woran auch die Gewerbeordnung anknüpft, darf ich euch wie folgt informieren.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist zum Beispiel wie folgt zu rechnen:
Freitag 18:00 Uhr bis 24 Uhr = ein Tag
Samstag 0:00 Uhr bis 24 Uhr = ein Tag
Sonntag 0:00 Uhr bis 18:00 Uhr = ein Tag

Bei einer eintägigen Veranstaltung, z.B. ein Clubbing, wird nach Stunden gerechnet:
Dauert dieses von Samstag, 21:00 Uhr, bis Sonntag, 4:00 Uhr = 7 Stunden = ein Tag.

Somit verbraucht man zB. für ein Feuerwehrfest von Freitag bis Sonntag 3 Tage und hat den möglichen Rahmen voll ausgeschöpft! Ein Clubbing an einem weiteren Tag oder auch nur die Ausschank im Rahmen eines Punschstandes übersteigt den erlaubten Rahmen!

An einem vierten Tag darf man nur dann eine Veranstaltung abhalten, wenn Speisen und Getränke nicht von der Feuerwehr, sondern einem Wirten verabreicht werden (z.B. ein Feuerwehrball in einem Gasthaus).

Ein Verstoß dagegen kann zu einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung und der Verhängung einer Strafe deswegen führen.

Zusätzlich kann aufgrund einer Anzeige ein Verfahren vor dem Finanzamt Wien 1/23 eingeleitet werden, in dem die Finanzgebarung der angezeigten Feuerwehr in dem Jahr, in dem der Verstoß erfolgte und außerdem auch noch in den Jahren davor (!) geprüft wird und alle Einnahmen und Ausgaben offenzulegen sind, um zu prüfen, ob Körperschaftsteuer – das ist die Einkommensteuer für Körperschaften – (nachzu)zahlen ist.

Wir raten dringend zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, da sich in den letzten Wochen gezeigt hat, dass das Finanzamt aufgrund einer Anzeige auch die Feuerwehr prüft.

Bei Rückfragen dazu steht das Bezirksfeuerwehrkommando gerne zur Verfügung.

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