Waldbrandgefahr und Waldbrandverordnung

Laut der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist die Waldbrandgefahr aktuell im gesamten Weinviertel auf Stufe hoch.

Link:
ZAMG: Waldbrandgefahr Niederösterreich
Auszug aus der Waldbrandverordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.06.2015:
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Hollabrunn ist aufgrund fehlender Niederschläge eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum(Zweige, Äste und Wipfelstücke) vorhanden. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) hat für Teile des Landes, so auch für den Bezirk Hollabrunn, bereits eine erhöhte Waldbrandgefahr festgestellt Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erlässt daher nachstehende Verordnung zum Schutze der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Hollabrunn:
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Hollabrunn verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Hollabrunn sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

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